Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Biomex GmbH (im Folgenden „Biomex“) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Folgenden „Besteller“ oder „Kunde“) – Stand Juli 2022
Allgemeines
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Biomex erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
- Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Biomex in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von Biomex nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(1) Angebot und Vertragsschluss
- Alle Angebote sind bis zur Annahme freibleibend und unverbindlich, es sei denn, etwas Anderes wird von Biomex im Angebot ausdrücklich bestimmt.
- Ein (Einzel-)Vertrag kommt erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung oder bei Lieferung der Ware durch Biomex zustande.
- Angaben von Biomex zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (im Folgenden „Ware“) (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen der Ware sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behält sich Biomex die ausschließlichen Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller hat auf Verlangen alle Unterlagen, die mit dem Angebot zusammenhängen, sofort herauszugeben und ggf. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(2) Preise, Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelten alle Preise für Lieferungen innerhalb von Deutschland DAP (Incoterms 2020) Kundenadresse, Deutschland zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Lieferungen außerhalb von Deutschland gelten die Preise EX WORKS (Incoterms 2020) Firmensitz Biomex, Siemensstraße 36, Heidelberg, Deutschland.
- Erfahren die Preise zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung, sofern dieser Zeitraum mehr als 4 Monate beträgt, infolge Steigerung der Rohstoffkosten, Löhne, Transportkosten oder einem sonstigen von Biomex nicht zu vertretenden Grund eine Erhöhung, gelten die am Liefertermin gültigen Preise.
(3) Lieferung, Lieferzeit
- Die Lieferung erfolgt DAP Kundenadresse, Deutschland gemäß Incoterms 2020 für Lieferungen innerhalb von Deutschland. Die Lieferung erfolgt EX Works Firmensitz Biomex, Siemensstraße 36, Heidelberg, Deutschland für Lieferungen außerhalb von Deutschland.
- Von Biomex in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem die Auftragsbestätigung von Biomex beim Besteller eingeht.
- Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich um die Zeiträume, in denen unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von Biomex nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erfüllung des Auftrages verzögern; das Gleiche gilt für den Fall, dass Biomex selbst nicht rechtzeitig oder aber nicht ordnungsgemäß beliefert wird und Biomex dies nicht zu vertreten hat.
- Weiterhin ist Biomex zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist. Die Teillieferungen werden jeweils gesondert berechnet; die hierfür anfallenden Kosten werden dem Besteller bei Vertragsschluss mitgeteilt.
(4) Kreditwürdigkeit des Bestellers
- Die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers ist Voraussetzung für die Lieferpflicht von Biomex. Erlangt Biomex nach Vertragsabschluss darüber Kenntnis, dass der Anspruch von Biomex gegen den Besteller auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, so ist Biomex berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.
- Erfolgt keine Zahlung oder Sicherheitsleistung durch den Besteller innerhalb einer Nachfrist von einer Woche, ist Biomex berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(5) Gefahrübergang, Abnahme
- Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bestimmt sich nach der vereinbarten Regelung der Incoterms 2020. Sofern ausnahmsweise keine Incoterms-Regelung anwendbar ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Biomex berechtigt, für jeden angefangenen Monat nach Lieferfrist Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Nettopreises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% des Lieferwerts zu berechnen, soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens und Biomexs gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Biomex kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Exportkontrolle
Die Liefergegenstände können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Aus diesem Grunde steht jeder Vertragsschluss unter dem Vorbehalt, dass kein Lieferungs-/Leistungsverbot nach den einschlägigen Zollvorschriften besteht bzw. die jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zulassungen oder sonstige Dokumente, die Biomex zur Vertragserfüllung benötigen sollte, erteilt werden. Im Falle eines späteren Exports des Liefergegenstandes in das Ausland ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen alleine verantwortlich.
(7) Warenrücknahme-Bedingungen, Wareneingangsprüfung
Ein Anspruch auf Zurücknahme vertragsmäßig gelieferter Ware besteht nicht.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Eintreffen auf die vertraglich zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen. § 377 HGB gilt entsprechend.
(8) Zahlungsbedingungen, Lieferung auf Probe, Aufrechnung:
- Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, wird die Zahlung des Kaufpreises mit Rechnungsstellung fällig; spätestens mit Zugang der Ware beim Besteller bzw. dessen Abnahme der Ware. Zahlungen sind an Biomex ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zahlt, wobei das Datum des Zahlungseingangs bei Biomex maßgeblich ist.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(9) Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die Biomex gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum von Biomex (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.
- Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware in dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder zu veräußern, vorausgesetzt, der Besteller hat einen Eigentumsvorbehalt mit seinen Vertragspartnern vereinbart; das Recht zur Veräußerung entfällt, wenn der Besteller im Verzug ist. Der Besteller tritt die aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Forderungen im Voraus an Biomex ab.
- Der Besteller bleibt jedoch berechtigt, die im Voraus an Biomex abgetretenen Forderungen einzuziehen. Biomex kann diese Berechtigung jederzeit widerrufen. Der Besteller ist durch die Einziehungsberechtigung nicht zur Abtretung der Forderungen berechtigt. Für den Fall, dass sich Vorbehaltsware im Ausland befindet, verpflichtet sich der Besteller, an allen erforderlichen Maßnahmen und Erklärungen mitzuwirken, um Biomex dem Eigentumsvorbehalt gleichwertige Sicherungen zu verschaffen.
- Biomex verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Biomex berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Biomex ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Biomex diese Rechte nur geltend machen, wenn Biomex dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei berechtigten Herausgabeverlangen ist Biomex berechtigt, zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers zu seinen gewöhnlichen Öffnungszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Biomex ist zudem berechtigt, die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu verkaufen, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(10) Haftung bei Sachmängeln
- Die von Biomex gelieferte Ware ist nur für den von Biomex ausdrücklich beschriebenen Gebrauch bestimmt. Darüber hinaus gibt Biomex keinerlei, insbesondere keine stillschweigende, Zusicherung für die sonstige Verwendung bzw. die Beschaffenheit der Ware.
- Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Insbesondere von Biomex zugesicherte vertragliche Eigenschaften der Ware sind von dem Besteller zu prüfen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn Biomex nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge Biomex nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Biomex ist eine beanstandete Ware frachtfrei und in geeigneter Verpackung an Biomex zurückzusenden.
- Dem Besteller stehen Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei Mängeln des gelieferten Produkts zu. Alle mängelbehafteten Liefergegenstände oder Leistungen sind von Biomex erneut zu liefern, sofern derartige Ware für Biomex verfügbar ist. Sofern die benötigte Ware für Biomex nicht verfügbar ist, ist Biomex lediglich zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet. Biomexs Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- Der Besteller ist berechtigt, Zahlungen in einem Umfang zurückzubehalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen; dies setzt voraus, dass über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Der Besteller darf Zahlungen nicht zurückbehalten, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet Biomex nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Biomex vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar
- Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung der Ware entstanden sind.
- Bei nicht fristgemäßer Ersatzlieferung kann der Besteller nur nach vorheriger ergebnisloser Fristsetzung Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
(11) Immaterialgüterrechte, Schutzrechte
- Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Biomex erbrachte, vertragsgemäß genutzte Ware gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Biomex gegenüber dem Besteller innerhalb der in (13) Nr. 1 bestimmten Frist wie folgt:
1.1. Biomex hat die Wahl, für die betreffende Ware auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, eine Änderung vorzunehmen, so dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder einen Austausch vorzunehmen. Ist dies für Biomex zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu.
1.2. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach (12).
1.3. Die in voranstehender Ziffer 1 genannten Pflichten treffen Biomex nur, wenn und soweit der Besteller Biomex über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Biomex alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Besteller ist bei unterlassener weiterer Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung darstellt.
- Der Besteller kann keinen Anspruch geltend machen, wenn und soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Der Besteller hat ebenfalls keinen Anspruch, wenn und soweit eine Schutzrechtsverletzung verursacht wird durch
3.1. Vorgaben des Bestellers,
3.2. eine von Biomex nicht voraussehbare Anwendung,
3.3. Veränderung der Ware durch den Besteller, oder
3.4. Einsatz der Ware zusammen mit nicht von Biomex gelieferten Produkten.
- Der Besteller hat Biomex in den Fällen 3.1.-3.4. von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(12) Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet Biomex bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haftet Biomex – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Biomex, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Biomex jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Die sich aus (12) Nr. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Biomex nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Biomex die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
- Biomex haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material.
- Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien sowie Einsatz eines adäquaten Virenschutzes eingetreten wäre.
(13) Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß (13) Nr. 2 Satz 1 und Nr. 2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(14) Verpackung, Warentransport
Die Verpackung der Ware für deren Transport übernimmt Biomex. Für Warenlieferungen außerhalb von Deutschland (vgl. Ziff. 3 Nr. 1, Ex Works Lieferung) trifft den Kunden die Verantwortlichkeit für die fachgerechte Durchführung des Transports. Dies gilt insbesondere für Ware, bei der eine Kühlkette zwingend einzuhalten ist.
(15) Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsverfahren, Sonstiges
- Sind Erklärungen schriftlich abzugeben, so schließt dies Telefax und elektronische Form mit ein.
- Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz von Biomex in Heidelberg, Deutschland.
- Sofern der Kunde seinen Unternehmenssitz innerhalb der Europäischen Union hat, ist die deutsche Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien zuständig. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Heidelberg, Deutschland. Biomex ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Sofern der Kunde seinen Unternehmenssitz außerhalb der Europäischen Union hat, werden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis von einem Schiedsgericht entschieden. Für das Schiedsverfahren gilt die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Verfahrenssprache ist Englisch. Schiedsort ist Mannheim, Deutschland. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss ein deutscher Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt sein.
- Für alle Rechtbeziehungen zwischen dem Besteller und Biomex gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


